Pool-Bewilligung in Kärnten
Kärnten kennt für Schwimmbecken einen eigenen Weg zwischen Freiheit und Bewilligung: die Mitteilung. Wasserbecken bis 80 Kubikmeter Rauminhalt sind mitteilungspflichtig - ein Verfahren findet nicht statt, die Behörde muss aber vorher schriftlich informiert werden.

Die kurze Antwort
Ein Schwimmbecken bis 80 Kubikmeter Rauminhalt ist in Kärnten mitteilungspflichtig. In der Liste der baubewilligungspflichtigen Vorhaben werden Schwimmbecken nicht genannt - eine Baubewilligung ist für ein übliches Gartenbecken damit nicht nötig.
80 Kubikmeter sind großzügig bemessen: Ein Becken von zehn mal vier Metern mit 1,5 Metern Tiefe kommt rechnerisch auf rund 60 Kubikmeter und bleibt damit innerhalb der Schwelle.
Was eine Mitteilung bedeutet
Das Vorhaben ist der Behörde vor Ausführungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Es folgt kein Bewilligungsverfahren und kein Bescheid, aber das Becken muss den einschlägigen Anforderungen des Gesetzes entsprechen - das Gesetz verweist dafür auf mehrere Bestimmungen zu Bauausführung und Standsicherheit.
Der praktische Unterschied zur völligen Freistellung, wie sie Niederösterreich kennt: In Kärnten weiß die Gemeinde vom Becken. Das kann lästig wirken, hat aber einen Vorteil - wer mitteilt und keine Beanstandung erhält, hat das Vorhaben aktenkundig gemacht.
Der Wortlaut
Die Bestimmung steht in § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 unter der Überschrift „Mitteilungspflichtige Vorhaben". Genannt werden dort „Wasserbecken bis zu 80 m³ Rauminhalt", sofern sie sich nicht innerhalb von Gebäuden befinden.
Wie in der Steiermark spricht das Gesetz von Wasserbecken, nicht von Schwimmbecken - die Bestimmung erfasst damit auch Zierteiche und ähnliche Anlagen.

Der Kärntner Sonderfall
Kein Bundesland hat so viele Grundstücke in Seenähe. Das ist baurechtlich relevant, weil in Uferbereichen zusätzliche Bestimmungen greifen können: Uferschutzzonen, Naturschutz und wasserrechtliche Vorgaben stehen nicht in der Bauordnung, gelten aber trotzdem.
Praktisch heißt das: Wer in Ufernähe baut, klärt neben dem Baurecht auch, ob das Grundstück in einer Schutzzone liegt und was für die Ableitung des Beckenwassers gilt. Diese Auskunft gibt die Gemeinde und gegebenenfalls die Bezirkshauptmannschaft.
Der zweite Punkt betrifft die Entleerung. Poolwasser mit Chlor gehört nicht in ein Oberflächengewässer, und in Ufernähe ist der Weg dorthin kurz. Die zulässige Ableitung gehört deshalb vor dem Bau geklärt, nicht am Ende der Saison.
Was zusätzlich gilt
Auch bei einem mitteilungspflichtigen Vorhaben bleiben Bebauungsplan, Abstandsvorschriften und Ortsbildvorgaben anwendbar. Sie stehen nicht in der Bauordnung, sondern in den örtlichen Regelungen der Gemeinde.
Weil die Mitteilung ohnehin an die Gemeinde geht, lässt sich beides in einem Schritt erledigen: Beim Einreichen der Mitteilung fragt man, was sonst noch zu beachten ist.

Braucht ein Pool in Kärnten eine Baubewilligung?
Für ein übliches Gartenbecken nicht. Wasserbecken bis 80 Kubikmeter Rauminhalt sind nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig; in der Liste der baubewilligungspflichtigen Vorhaben kommen Schwimmbecken nicht vor.
Was heißt mitteilungspflichtig?
Das Vorhaben ist der Behörde vor Ausführungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Ein Verfahren mit Bescheid findet nicht statt, das Becken muss aber den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Was gilt bei einem Grundstück am See?
Neben dem Baurecht können Uferschutzzonen, Naturschutz und wasserrechtliche Bestimmungen greifen. Besonders zu klären ist, wie das Beckenwasser abgeleitet werden darf - gechlortes Wasser gehört nicht in ein Oberflächengewässer.