Cluster · 9 Bundesländer
Braucht ein Pool eine Bewilligung?
Baurecht ist in Österreich Landessache. Es gibt deshalb keine bundesweite Antwort auf diese Frage, sondern neun - und sie unterscheiden sich stärker, als man erwarten würde.
Wie stark, zeigt schon die Maßeinheit. Wien, Niederösterreich, die Steiermark und Kärnten stellen auf den Rauminhalt in Kubikmetern ab, Oberösterreich und das Burgenland auf die Wasserfläche in Quadratmetern. Ein Becken von sechs mal drei Metern mit 1,5 Metern Tiefe hat 18 Quadratmeter Wasserfläche und rund 27 Kubikmeter Inhalt - es liegt damit in allen sechs Ländern unter der Schwelle, aber aus zwei verschiedenen Rechengrößen heraus.
Der zweite Unterschied betrifft die Rechtsfolge. In Wien und Niederösterreich ist ein Becken unterhalb der Schwelle schlicht frei - es ist nichts zu tun. In der Steiermark ist es meldepflichtig, in Kärnten mitteilungspflichtig, im Burgenland ist die Mitteilung vierzehn Tage vor Baubeginn zu erstatten. In Oberösterreich entfällt unterhalb der Schwelle die Anzeigepflicht.
Drei Länder passen in dieses Raster gar nicht. Salzburg, Tirol und Vorarlberg nennen Schwimmbecken in ihren Bauordnungen entweder überhaupt nicht oder nur für den mobilen Aufstellpool. Dort hängt die Einordnung nicht an einer Zahl, sondern an Begriffen: Ist das Becken ein Bau, ein Bauwerk, eine sonstige bauliche Anlage? Für den Bauherrn heißt das, dass die Größe des Beckens ausnahmsweise keine Rolle spielt - in Vorarlberg entscheidet stattdessen der Abstand zur Grenze, in Tirol die Frage, ob bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Was in keiner Landesbauordnung steht und trotzdem gilt: die örtlichen Vorschriften. Bebauungsplan, Abstandsregeln, Ortsbildschutz und im Einzelfall Naturschutz können ein Becken einschränken, das nach dem Landesgesetz frei wäre. Diese Auskunft gibt nur die Gemeinde.
Die Schwellen
- Wien
- 60 m³
- Niederösterreich
- 50 m³
- Oberösterreich
- 50 m²
- Steiermark
- 100 m³, Meldung
- Kärnten
- 80 m³, Mitteilung
- Burgenland
- 50 m², Mitteilung
- S, T, V
- keine Schwelle
- Becken 6 × 3 × 1,5 m
- 18 m², 27 m³
Landesrecht klären
Neun Bundesländer, neun Bauordnungen. Die Schwelle Ihres Landes entscheidet, ob überhaupt ein Verfahren nötig ist.
Gemeinde fragen
Bebauungsplan, Abstände und örtliche Vorschriften liegen bei der Gemeinde, nicht im Landesgesetz.
Unterlagen
Lageplan mit Grundstücksgrenzen, Abständen und Beckenmaßen. Bei Bewilligungspflicht kommen Schnitt und Beschreibung dazu.
Einreichen
Je nach Land Meldung, Anzeige oder Bauansuchen. Die Fristen unterscheiden sich erheblich.
Bauen
Erst nach Ablauf der Frist oder nach Bescheid. Wer früher beginnt, riskiert einen Baustopp.

Die Regeln je Bundesland
| Bundesland | Schwelle | Rechtsfolge darunter | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wien | bis 60 m³ Rauminhalt | bewilligungsfrei | § 62a Abs. 1 Z 22 BO für Wien |
| Niederösterreich | bis 50 m³ Fassungsvermögen | bewilligungs- und meldefrei | § 17 Z 2 NÖ BO 2014 |
| Oberösterreich | bis 50 m² Wasserfläche | keine Anzeigepflicht | § 25 Oö. BauO 1994 |
| Steiermark | bis 100 m³ Rauminhalt | meldepflichtig | § 21 Z 2 lit. d Stmk. BauG |
| Kärnten | bis 80 m³ Rauminhalt | mitteilungspflichtig | § 7 lit. a Z 6 K-BO 1996 |
| Salzburg | keine, Becken nicht erfasst | kein Verfahren | § 1 und § 2 BauPolG 1997 |
| Tirol | keine für Einbaubecken | anzeigepflichtig | § 28 Abs. 2 TBO 2022 |
| Vorarlberg | keine, Abstand entscheidet | anzeigepflichtig | § 19 lit. e Baugesetz |
| Burgenland | bis 50 m² und 1,8 m Tiefe | Mitteilung 14 Tage vorher | § 16 Abs. 3 Z 2 Bgld. BauG |
Tab. 1 - Stand 11.08.2026. Die Rechtsgrundlage führt zum Gesetzestext, bei Salzburg, Tirol und Vorarlberg ins Rechtsinformationssystem des Bundes.

Braucht ein Pool in Österreich eine Baugenehmigung?
Das entscheidet die Landesbauordnung, und die Antworten unterscheiden sich. In Wien ist ein Becken bis 60 Kubikmeter bewilligungsfrei, in Niederösterreich bis 50 Kubikmeter bewilligungs- und meldefrei, in Oberösterreich entfällt die Anzeigepflicht bis 50 Quadratmeter Wasserfläche, in der Steiermark sind Wasserbecken bis 100 Kubikmeter meldepflichtig, in Kärnten bis 80 Kubikmeter mitteilungspflichtig, im Burgenland ist bis 50 Quadratmeter eine Mitteilung vierzehn Tage vor Baubeginn zu erstatten.
Welche Bundesländer kennen keine Größenschwelle?
Salzburg, Tirol und Vorarlberg. In Tirol ist ein eingebautes Becken als sonstige bauliche Anlage anzeigepflichtig, in Vorarlberg als Bauwerk ohne Gebäudeeigenschaft ebenfalls. In Salzburg erfasst das Baupolizeigesetz ein offenes Becken gar nicht, weil es die Definition des „Baus" nicht erfüllt.
Ist ein Becken von sechs mal drei Metern bewilligungsfrei?
Ein solches Becken mit 1,5 Metern Tiefe hat 18 Quadratmeter Wasserfläche und rund 27 Kubikmeter Inhalt und liegt damit in allen sechs Bundesländern mit Zahlenschwelle darunter. Melde-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
Gilt die Schwelle von 60 Kubikmetern in ganz Österreich?
Nein, sie steht in § 62a Abs. 1 Z 22 der Bauordnung für Wien und gilt nur dort. Diese Angabe wird im Netz häufig anderen Bundesländern zugeschrieben, etwa Salzburg, dessen Recht keine solche Schwelle kennt.
Was gilt zusätzlich zur Landesbauordnung?
Bebauungsplan, Abstandsvorschriften, Ortsbildschutz und im Einzelfall Naturschutz. Diese Regeln stehen nicht im Landesgesetz, sondern liegen bei der Gemeinde - und sie können ein Becken einschränken, das nach dem Landesrecht frei wäre.