Polyesterpool = GFK-Pool · Fertigbecken aus glasfaserverstärktem Kunststoff Hersteller Größen Poolbau nach Bundesland

Pool-Bewilligung in Salzburg

Salzburg ist der Sonderfall unter den neun Bundesländern. Sechs Landesgesetze nennen Schwimmbecken ausdrücklich und ziehen eine Grenze in Kubikmetern oder Quadratmetern. Das Salzburger Baupolizeigesetz erwähnt sie mit keinem Wort - und genau daraus ergibt sich die Antwort.

Becken im Garten eines Salzburger Hauses vor schroffen Kalkbergen
Abb. 1 - Vor der Kalkbergkulisse gilt dasselbe Baurecht wie in der Stadt Salzburg.

Die kurze Antwort

Ein offenes Gartenbecken ist im Salzburger Baupolizeigesetz nirgends erfasst - weder in der Liste der bewilligungspflichtigen Maßnahmen noch in den beiden Listen der bewilligungsfreien noch bei den anzeigepflichtigen. Der Grund liegt in einer Definition am Anfang des Gesetzes, die ein Becken von vornherein nicht erreicht.

Anders liegt der Fall, sobald etwas dazukommt, das überdacht ist: eine Poolhalle, eine begehbare Überdachung, ein Technikraum. Diese Bauten fallen unter das Gesetz und sind zu behandeln wie jeder andere Bau.

Der Begriff, an dem alles hängt

§ 1 des Baupolizeigesetzes stellt eine Reihe von Begriffsbestimmungen an den Anfang. Die wichtigste lautet:

„Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt."

Drei Merkmale müssen zusammenkommen: überdacht oder überdeckt, betretbar, und mit wenigstens einem Raum. Ein offenes Schwimmbecken erfüllt keines davon vollständig. Es hat kein Dach, keine Decke und umschließt keinen Raum im Sinn der Definition.

Das ist keine Feinheit, sondern die Weiche. Denn die zentrale Bewilligungsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 1 knüpft genau daran an: Bewilligungspflichtig ist „die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten". Wo kein Bau vorliegt, greift die Bestimmung nicht - auch dann nicht, wenn tief gegraben wird.

Was die Listen hergeben

Bliebe die Möglichkeit, dass ein Becken an anderer Stelle des Gesetzes auftaucht. Das ist nicht der Fall, und zwar an keiner der drei einschlägigen Stellen.

§ 2 Abs. 1 Z 8 ist die Auffangbestimmung für freistehende Anlagen, die trotz fehlender Gebäudeeigenschaft ein Verfahren brauchen. Aufgezählt sind dort Industrieschornsteine, Tribünenanlagen, Flutlichtbauwerke, Traglufthallen, Windkraftanlagen und Zelte über 50 Quadratmeter. Becken stehen nicht darunter, und die Aufzählung ist abschließend formuliert.

§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 zählen auf, was ausdrücklich keiner Bewilligung bedarf - von Gerätehütten über Markisen bis zu Solaranlagen. Auch hier kein Becken. Das ist konsequent: Was ohnehin nicht erfasst ist, muss nicht freigestellt werden.

§ 3 regelt die anzeigepflichtigen Maßnahmen, und zwar sehr eng. Anzuzeigen sind allein die „im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen" - das sind nachträgliche Wärmedämmungen an Wand und Dach sowie bestimmte Windkraftanlagen. Eine allgemeine Anzeigepflicht für sonstige Anlagen, wie sie Tirol oder Vorarlberg kennen, gibt es in Salzburg nicht.

Lageplan und Bauunterlagen auf einem Tisch mit Maßstab
Abb. 2 - Der Lageplan bleibt auch dort nützlich, wo kein Verfahren läuft.

Die Zahl, die durchs Netz geistert

Wer nach Salzburg und Pool sucht, stößt regelmäßig auf eine konkrete Angabe: bis 60 Kubikmeter bewilligungsfrei, der Beckenrand höchstens 1,50 Meter über dem Gelände, mindestens drei Meter Abstand zur Grenze. Die Zahlen klingen plausibel und sind es auch - nur nicht für Salzburg.

Es ist wörtlich die Wiener Regel. Sie steht in § 62a Abs. 1 Z 22 der Bauordnung für Wien und gilt dort für bewilligungsfreie Becken im Bauland. Im Salzburger Recht kommt keiner dieser drei Werte vor.

Wie die Verwechslung entstanden ist, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich jedenfalls auf das Recht eines anderen Bundeslandes.

Zwei Meter für unterirdische Bauten

Die Abstände regelt in Salzburg nicht das Baupolizeigesetz, sondern das Bebauungsgrundlagengesetz. Dessen § 25 Abs. 5 enthält die für ein eingelassenes Becken naheliegende Bestimmung:

„Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben."

Derselbe Absatz sieht vor, dass ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grenze bewilligt werden kann. Vorrang haben in jedem Fall die Festlegungen des Bebauungsplans, soweit einer besteht - § 25 Abs. 2 stellt die gesetzlichen Abstände ausdrücklich unter diesen Vorbehalt.

Zwei Meter sind damit der sinnvolle Planungswert für ein Salzburger Grundstück, auch wenn für das Becken selbst kein Verfahren läuft.

Warum hier die Gemeinde mehr Gewicht hat

In Wien oder der Steiermark lässt sich die Grundfrage aus dem Landesgesetz beantworten, und die Gemeinde ergänzt Abstände und Bebauungsplan. In Salzburg fällt der erste Schritt weg - es gibt keine Zahl im Landesgesetz, an der sich die Planung ausrichten könnte.

Umso mehr zählt, was auf Gemeindeebene liegt: der Bebauungsplan mit seinen Abstands- und Höhenfestlegungen, Vorschriften zum Ortsbild und in den Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten zusätzliche Auflagen. Salzburg hat mit dem Altstadterhaltungsgesetz und dem Ortsbildschutzgesetz zwei eigene Gesetze, die in bestimmten Zonen greifen.

Dazu kommt in den Seengebieten der Wasser- und Naturschutz. Ein Becken in Ufernähe kann Fragen aufwerfen, die mit dem Baurecht nichts zu tun haben, aber über das Vorhaben genauso entscheiden.

Ein Anruf bei der Gemeinde vor der Planung ist deshalb in Salzburg weniger eine Absicherung als der eigentliche erste Schritt.

Paar am Beckenrand vor Salzburger Voralpenlandschaft
Abb. 3 - Steht die Auskunft der Gemeinde, ist der Weg frei.
Braucht ein Pool in Salzburg eine Baubewilligung?

Ein offenes Gartenbecken wird vom Salzburger Baupolizeigesetz nicht erfasst. Die Bewilligungspflicht in § 2 Abs. 1 Z 1 knüpft an den Begriff des „Baus" an, und § 1 definiert diesen als überdachtes oder überdecktes, betretbares Bauwerk mit wenigstens einem Raum. Ein offenes Becken erfüllt das nicht. Eine Poolhalle oder eine begehbare Überdachung dagegen schon.

Gilt in Salzburg die Grenze von 60 Kubikmetern?

Nein. Diese Angabe stammt aus § 62a Abs. 1 Z 22 der Bauordnung für Wien und gilt nur dort. Im Salzburger Baupolizeigesetz kommt weder eine Volumen- noch eine Flächenschwelle für Becken vor.

Muss ein Becken in Salzburg angezeigt werden?

Das Baupolizeigesetz kennt keine allgemeine Anzeigepflicht. § 3 beschränkt sie auf die in § 2 Abs. 2 Z 17, 17a und 24a genannten Maßnahmen, also auf nachträgliche Wärmedämmungen und bestimmte Windkraftanlagen. Becken sind nicht darunter.

Welchen Abstand zur Grundstücksgrenze muss ein Becken einhalten?

§ 25 Abs. 5 des Bebauungsgrundlagengesetzes verlangt für unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten mindestens zwei Meter Abstand zur Grenze des Bauplatzes. Ein kleinerer Abstand kann bewilligt werden. Festlegungen des Bebauungsplans gehen vor.

Was ist trotzdem zu klären?

Bebauungsplan, Abstände, Ortsbild sowie in Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten die Vorgaben nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz und dem Ortsbildschutzgesetz. In Seenähe kommen Wasser- und Naturschutz dazu. Zuständig ist die Gemeinde als Baubehörde.

/bewilligung/Alle BundesländerDie Schwellen und Rechtsfolgen im Vergleich./bewilligung/abstand-nachbar/Abstand zum NachbarnWoher die Abstandsregeln kommen./abdeckung/Abdeckung und ÜberdachungAb wann die Überdachung ein eigenes Thema wird.