Pool-Bewilligung in Tirol
Zu Tirol kursiert eine Zahl, die fast überall zu lesen ist: 10.000 Liter, darunter sei ein Becken frei. Die Zahl steht tatsächlich im Gesetz - nur betrifft sie mobile Becken. Ein GFK-Becken, das in eine Grube gesetzt und hinterfüllt wird, ist keines.

Die kurze Antwort
Ein fest eingebautes Becken ist in Tirol eine sonstige bauliche Anlage. Als solche ist es der Behörde anzuzeigen. Bewilligungspflichtig wird es erst dann, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden - eine Formulierung, die im Einzelfall die Gemeinde auslegt und die etwa bei Hanglage, Stützmauern oder schwieriger Entwässerung greifen kann.
Die Anzeige ist damit der Regelfall, die Bewilligung die Ausnahme. Was Tirol von Wien, Niederösterreich oder der Steiermark unterscheidet: Es gibt für Einbaubecken keine Kubikmeter- oder Quadratmeterschwelle, unterhalb derer nichts zu tun wäre. Die Größe des Beckens ist für die Einordnung nicht maßgeblich.
Woher die 10.000 Liter stammen
Die Schwelle steht in § 1 der Tiroler Bauordnung 2022, und zwar in Absatz 3 lit. n. Dort werden Vorhaben aufgezählt, die vom Geltungsbereich des Gesetzes überhaupt ausgenommen sind. Der Wortlaut: „mobile offene Schwimmbecken mit einem Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern".
Zwei Wörter tragen die ganze Bestimmung. Mobil meint ein Becken, das aufgestellt und wieder weggeräumt wird - der Aufstellpool, der im Oktober im Keller landet. Offen schließt überdachte Konstruktionen aus. Wer beides erfüllt und unter 10.000 Litern bleibt, hat mit dem Baurecht nichts zu tun.
Größere mobile Becken fallen nicht aus dem Gesetz heraus, sondern in die Anzeigepflicht. § 28 Abs. 2 lit. c nennt „die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind".
An keiner dieser beiden Stellen ist von einem eingebauten Becken die Rede. Wer die 10.000 Liter auf ein GFK-Becken überträgt, überträgt eine Regel auf einen Fall, für den sie nicht geschrieben wurde. Bei einem Becken von sechs mal drei Metern mit 1,4 Metern Wassertiefe wären das rund 25.000 Liter - die Schwelle wäre ohnehin weit überschritten, selbst wenn sie anwendbar wäre.

Was für ein eingebautes Becken gilt
Für das eingebaute Becken führt der Weg über die allgemeinen Bestimmungen. § 28 Abs. 2 der Bauordnung ordnet an: „Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen."
Der Verweis auf Absatz 1 lit. f ist die Stelle, an der es interessant wird. Dort steht, dass „die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen" einer Baubewilligung bedürfen, „wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden". Beide Bestimmungen greifen ineinander: Was bautechnisch wesentlich ist, braucht eine Bewilligung, alles andere eine Anzeige.
Wo die Grenze verläuft, sagt das Gesetz nicht in Zahlen. In der Praxis kommt es auf das Umfeld an. Ein Becken in ebenem Gelände, mit ausreichendem Abstand zu allem und geregelter Entwässerung, wird kaum bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren. Ein Becken, das eine Stützmauer nötig macht, das Gelände deutlich verändert oder nahe an ein bestehendes Fundament rückt, kann die Schwelle überschreiten.
Praktisch heißt das: Die Frage lässt sich vor der Planung nicht aus dem Gesetzestext beantworten, sondern nur mit der Gemeinde. Das ist kein Nachteil gegenüber anderen Bundesländern - auch dort, wo eine Zahlenschwelle im Gesetz steht, entscheidet über Abstände und Bebauungsplan die Gemeinde.
Der Abstand zur Grenze
Hier ist Tirol ungewöhnlich konkret, und zwar zugunsten des Bauherrn. § 6 Abs. 4 lit. d zählt auf, welche baulichen Anlagen in die Mindestabstandsflächen von drei beziehungsweise vier Metern hineinragen oder innerhalb davon errichtet werden dürfen. Genannt sind dort ausdrücklich „offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m".
Ein eingelassenes Becken hat kaum Höhe über dem Gelände und bleibt damit klar unter dieser Grenze. Es darf deshalb näher an die Grundstücksgrenze als ein Gebäude - der Mindestabstand für Gebäude gilt für das Becken nicht.
Dieselbe Bestimmung regelt auch die Abdeckung: „Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf". Eine flache Rollabdeckung bleibt darunter, eine begehbare Überdachung nicht - und die wäre baurechtlich ohnehin ein eigenes Thema.
Was die Gemeinde ergänzt
Neben der Bauordnung gelten die örtlichen Vorschriften. In Tirol kommt der Raumordnung dabei mehr Gewicht zu als in flacheren Bundesländern: Widmung, Gefahrenzonen und Hangwasser sind hier regelmäßig Thema, und ein Becken in einer roten oder gelben Zone des Gefahrenzonenplans ist eine andere Frage als eines in der Ebene.
Der zweite Punkt ist das Wasser. Wohin das Beckenwasser bei der Entleerung abgeleitet wird und wie das Hangwasser um die Grube herumgeführt wird, ist am Berg keine Nebensache. Über die Grundgrenze darf es ohne Vereinbarung jedenfalls nicht.
Beides gehört in dasselbe Gespräch wie die Frage nach Anzeige oder Bewilligung. Wer die Gemeinde ohnehin kontaktiert, klärt es in einem Zug.

Ist ein Pool in Tirol bis 10.000 Liter bewilligungsfrei?
Nur wenn er mobil und offen ist. § 1 Abs. 3 lit. n der Tiroler Bauordnung 2022 nimmt „mobile offene Schwimmbecken mit einem Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern" vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Ein fest eingebautes GFK-Becken fällt nicht darunter.
Braucht ein eingebautes GFK-Becken in Tirol eine Anzeige?
Ja. Es ist eine sonstige bauliche Anlage und damit nach § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 der Behörde anzuzeigen, sofern es nicht nach § 28 Abs. 1 lit. f sogar bewilligungspflichtig ist.
Wann wird aus der Anzeige eine Bewilligungspflicht?
Wenn durch das Vorhaben allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Das Gesetz nennt dazu keine Zahlen. In Betracht kommen etwa Hanglage mit Stützmauer, deutliche Geländeveränderungen oder die Nähe zu bestehenden Fundamenten.
Wie nah darf das Becken an die Grundstücksgrenze?
Offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 Metern dürfen nach § 6 Abs. 4 lit. d in die Mindestabstandsflächen von drei bzw. vier Metern ragen. Ein eingelassenes Becken bleibt regelmäßig darunter. Der Bebauungsplan der Gemeinde kann Abweichendes vorsehen.
Gibt es in Tirol eine Größenschwelle für Einbaubecken?
Nein. Anders als Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, die Steiermark, Kärnten oder das Burgenland kennt die Tiroler Bauordnung für eingebaute Becken keine Kubikmeter- oder Quadratmeterschwelle. Die Einordnung hängt nicht von der Größe ab.