Pool-Bewilligung in Vorarlberg
Im Vorarlberger Baugesetz kommt das Wort Schwimmbecken nicht vor - in keinem Paragrafen. Trotzdem ist die Rechtslage klarer als in manchem Bundesland mit eigener Poolbestimmung, weil das Gesetz mit sauberen Definitionen arbeitet und ein Becken sich eindeutig einordnen lässt.

Die kurze Antwort
Ein eingebautes Becken ist in Vorarlberg anzeigepflichtig, solange die Abstände eingehalten sind. Es gibt keine Größenschwelle, unterhalb derer nichts zu tun wäre, und es gibt umgekehrt keine Größe, ab der automatisch ein Bewilligungsverfahren nötig würde.
Die Anzeige ist damit der Normalfall. Sie ist das schlankere der beiden Verfahren: Die Gemeinde erfährt vom Vorhaben und kann prüfen, ob es den Vorschriften entspricht, führt aber kein Bewilligungsverfahren mit Bescheid.
Warum ein Becken ein Bauwerk ist
Das Gesetz löst die Frage über zwei Begriffe, die beide in § 2 des Vorarlberger Baugesetzes definiert sind.
Ein Bauwerk ist danach „eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht". Beides trifft auf ein eingelassenes GFK-Becken zu: Es steht auf einer Bodenplatte, ist hinterfüllt und angeschlossen, und ohne bautechnisches Wissen geht dabei nichts gut aus. Ein Aufstellpool aus dem Baumarkt erfüllt die Definition dagegen nicht.
Ein Gebäude ist „ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt". Ein offenes Becken ist nicht überdacht und umschließt keinen Raum. Es ist also ein Bauwerk, aber kein Gebäude - und genau diese Kombination hat im Gesetz ihren eigenen Platz.
Die Anzeigepflicht und ihre Bedingung
§ 19 des Baugesetzes zählt die anzeigepflichtigen Bauvorhaben auf. Unter lit. e steht „die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind". Das ist die Bestimmung, unter die ein Becken fällt.
Entscheidend ist der Einleitungssatz des Paragrafen, der leicht überlesen wird: „Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig." Die Anzeigepflicht steht also unter einer Bedingung. Wer die Abstände einhält, kommt mit der Anzeige aus. Wer sie nicht einhält, landet im Bewilligungsverfahren.
Das macht den Abstand zur eigentlich wichtigen Größe in Vorarlberg - nicht das Volumen, nicht die Wasserfläche.

Ein Meter statt zwei
§ 6 des Baugesetzes staffelt die Mindestabstände zur Nachbargrenze. Für ein Gebäude sind es drei Meter, für „ein sonstiges Bauwerk" zwei Meter. Damit wäre die Sache noch nicht zu Ende, denn Absatz 3 senkt den Wert für zwei Fälle auf einen Meter:
- „Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück"
- „unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken"
Ein eingelassenes Becken erfüllt beide Merkmale zugleich: Es liegt im Boden und ragt kaum über das Gelände. Der Mindestabstand beträgt damit einen Meter statt zwei. Für ein Vorarlberger Grundstück mit knappem Zuschnitt ist das ein spürbarer Unterschied.
Von den Abstandsflächen nach § 5 ist ein Becken in aller Regel gar nicht betroffen. Sie gelten für sonstige Bauwerke erst, wenn diese „Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände" haben - eine Schwelle, die ein Becken nicht erreicht.
Zu beachten bleibt der letzte Absatz beider Paragrafen: Ergeben sich aus einem Bebauungsplan kleinere Abstände, gelten diese. Größere Abstände kann die Gemeinde also nicht über den Bebauungsplan hineinschreiben, kleinere schon.
Wann daraus eine Bewilligung wird
Zwei Wege führen vom Anzeigeverfahren ins Bewilligungsverfahren, beide in § 18 Abs. 1.
Der erste ist lit. c: Bauwerke, die keine Gebäude sind, brauchen eine Bewilligung, „sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können". Das Gesetz nennt als Beispiele Tribünen und offene Parkdecks. Ein privates Gartenbecken gehört ersichtlich nicht in diese Kategorie; ein öffentliches Bad wäre eine andere Frage.
Der zweite Weg ist praxisrelevanter. Nach lit. f bedürfen „andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist" einer Bewilligung. Wer den Meter zur Grenze nicht einhalten kann und deshalb eine Nachsicht braucht, wechselt damit automatisch ins Bewilligungsverfahren.

Braucht ein Pool in Vorarlberg eine Baubewilligung?
In der Regel nicht. Ein eingebautes Becken ist ein Bauwerk ohne Gebäudeeigenschaft und damit nach § 19 lit. e des Vorarlberger Baugesetzes anzeigepflichtig, solange die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
Gibt es in Vorarlberg eine Größenschwelle?
Nein. Das Baugesetz nennt Schwimmbecken an keiner Stelle und kennt für sie weder eine Kubikmeter- noch eine Quadratmeterschwelle. Maßgeblich ist die Einordnung als Bauwerk, nicht die Größe.
Wie nah darf das Becken an die Grundstücksgrenze?
Ein Meter. § 6 Abs. 3 des Baugesetzes senkt den Mindestabstand auf einen Meter für Bauwerke bis 1,80 Meter Höhe über dem Nachbargrundstück und für unterirdische Bauwerke. Ein eingelassenes Becken erfüllt beide Merkmale. Ein Bebauungsplan kann kleinere Abstände vorsehen.
Was passiert, wenn der Abstand nicht eingehalten wird?
Dann ist eine Abstandsnachsicht erforderlich, und das Vorhaben wird nach § 18 Abs. 1 lit. f bewilligungspflichtig. Aus dem Anzeigeverfahren wird ein Bewilligungsverfahren.
Ist ein Aufstellpool auch anzeigepflichtig?
Er erfüllt die Definition des Bauwerks in § 2 des Baugesetzes nicht, weil zu seiner Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse nötig sind und er nicht dauerhaft mit dem Boden in Verbindung steht. Die Anzeigepflicht nach § 19 lit. e knüpft aber genau an diese Definition an.